Auswirkung der Neuregelung der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV.) für kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Viele Betreiber von Feuerstätten (Kaminofen, Kaminbausatz, Kamineinsatz, Pelletofen unsw.) für feste Brennstoffe werden von Pressemeldungen über die Gesetzesänderung der Bundesimmissionsschutzverordnung verunsichert. Einige dieser Berichte sind unvollständig oder verzerrend. Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV.) regelt den zulässigen Schadstoffausstoß von Feuerungsanlagen. Kleine und mittlere Feuerungsanlagen dürfen bestimmte Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten.

Die 1. Stufe der Änderungen ist seit dem 22.03.2010 in Kraft.
Die 2. Stufe wird voraussichtlich erst 2015 in Kraft treten. Dann werden die Grenzwerte nochmals verschärft.

Auf wen wirkt sich die Änderung aus?

1. Auf eine Feuerstätte, die bereits vor dem 22.03.2010 in Betrieb gegangen ist:
Eine bereits existierende Einzelraumfeuerstätte (Kaminofen, Kamin, Kaminbausatz, Kamineinsatz, Pelletofen, Kachelofen) kann weiter betrieben werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte gemäß der ersten Stufe BImSchV. eingehalten werden. Dies kann entweder durch ein Herstellerzertifikat oder eine einmalige Messung vor Ort geschehen. Spätere Wiederholungsmessungen sind nicht vorgesehen. Werden die Grenzwerte eingehalten, kann der Ofen zeitlich unbegrenzt betrieben werden. Nur wenn der Ofen die Grenzwerte nicht erfüllt, muss er zwischen 2014 und 2024 ausgetauscht oder ein Feinstaubfilter nachträglich eingebaut werden. Lediglich wenn das nicht möglich oder gewünscht ist, muss er stillgelegt werden. Für offene Kamine gelten schon lange spezielle Regelungen. Sie dürfen nur hin und wieder angefeuert werden. Die neue Vorschrift betrifft sie nicht! Als „offen“ gelten Kamine, die entweder keine Feuerraumtür haben oder bei denen diese sich nicht automatisch schließt (Bauart 2).

2. Auf eine neue Feuerstätte, die nach dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wird:
Diese Feuerstätte muss die neuen Grenzwerte der 1. Stufe, jedoch nicht die Werte der 2. Stufe einhalten. Mit der DINplus Sonderprüfung für Feuerstätten (bei unseren Artikeln in der Beschreibung zu finden) sind sie aber auf jeden Fall abgesichert. Eine solche Feuerstätte wird auch dann noch Bestandsschutz haben, wenn die Grenzwerte der 2. Stufe in Kraft getreten sind.

3. Auf eine Feuerstätte, die nach dem Inkrafttreten der zweiten Stufe in Betrieb genommen wird (wahrscheinlich 2015):
Nur eine Feuerstätte, die 2015 oder später in Betrieb genommen wird, muss die Grenzwerte der 2. Stufe der BImSchV. erreichen. Bis heute erfüllen die meisten unserer Modelle bereits die 2. Stufe der BImSchV.

4. Auf Grund- und Kachelöfen:
Für bestehende Grundöfen oder Öfen, die fest eingemauert sind, wie Kaminbausätze oder Kamineinsätze, wurden in der BImSchV. Sonderregelungen getroffen. Aufgrund ihrer Bauweise können diese Öfen nur mit großen Schwierigkeiten ausgetauscht werden. Für Grundöfen werden auch zukünftig spezielle Regelungen gelten. Grundöfen sind Wärmespeicheröfen, die mineralische Speichermaterialien enthalten. Werden sie erst nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben, müssen sie mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubreduzierung nach dem Stand der Technik ausgestattet werden. Der Einbau eines Filters wird dann nicht notwendig, wenn durch eine Messung des Schornsteinfegers vor Ort nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte der Stufe 1 nicht überschritten werden.

Beim Lesen von Presseberichten konnte der Eindruck entstehen, dass jeder Ofenbesitzer in naher Zukunft einen Filter für 1.200,- Euro nachrüsten muss. Das ist nicht richtig! Wie wir oben erläutert haben, erfüllen viele Feuerstätten die Grenzwerte der 1. Stufe der BImSchV. bereits heute ohne Schwierigkeiten. So weit es zum jetzigen Zeitpunkt bekannt ist, wird man sie unbefristet betreiben können, ohne einen Filter nachzurüsten!

Hinweise und Vorbehalte: Mit dieser Information wenden wir uns an alle, die über die Anschaffung einer Einzelraumfeuerstätte nachdenken oder bereits einen Ofen in Betrieb haben. Sie stellt unseren aktuellen Wissensstand dar. Etwaige spätere Änderungen der derzeitigen Gesetze und Verordnungen liegen außerhalb unseres Einflussbereiches. Örtliche Regelungen für das Aufstellen und Betreiben einer Feuerstätte wurden dabei nicht berücksichtigt. Für Auskünfte hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Bezirksschornsteinfegermeister und/oder das zuständige Bauamt. Weitere Informationen zur BImSchV. finden Sie unter: Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.